Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl des Hauptpersonalrats. Wahlberechtigung. Beschäftigte beim Universitätsklinikum. Abordnung. Eingliederung. wissenschaftlich tätige Beschäftigte. planwidrige Gesetzeslücke. Lückenschließung durch Analogie. Wahlanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG der Überleitung ihrer mit dem Land Baden-Württemberg bestehenden Arbeitsverhältnisse auf das Universitätsklinikum widersprochen haben, sind nicht mehr als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, sondern allein dem Universitätsklinikum zuzuordnen, so dass sie für die Wahl des Hauptpersonalrats bei diesem Ministerium nicht mehr wahlberechtigt sind.

 

Normenkette

LPVG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 1, § 94a; UKG § 12 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen PL 21 K 9/02)

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 07. Juli 2003 – PL 21 K 9/02 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2002 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Beteiligter zu 1.).

Die Antragsteller hatten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Universitätsklinika-Gesetz – UKG – der Überleitung ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg auf das Universitätsklinikum H. zum 01.01.1998 widersprochen. Nach dem Rücktritt des damaligen Hauptpersonalrats fand in der Zeit vom 16. bis 18.07.2002 die Neuwahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg statt. Das festgestellte Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 05.08.2002 bekannt gemacht. Bei der Aufstellung der örtlichen Wählerverzeichnisse waren die Antragsteller wegen ihrer Widersprüche gegen die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt worden. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Antragsteller waren vom örtlichen Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Zur Wahl des Hauptpersonalrats hatte die Gewerkschaft ver.di – Bezirksverwaltung H.-B., zwei Wahlvorschläge, in denen die Antragsteller aufgeführt waren, eingereicht. Am 17.06.2002 hatte der Hauptwahlvorstand beschlossen, diese beiden Wahlvorschläge zurückzuweisen, weil u.a. die Bescheinigung des örtlichen Wahlvorstandes über die Aufnahme der Antragsteller in das Wählerverzeichnis gefehlt hatte und trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden war. Hierüber waren die Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2002 unterrichtet worden.

Am 13.08.2002 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18.07.2002 für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen sei, sie aus dem Wahlvorschlag zu streichen und damit von der Wahl auszuschließen. Gemäß § 11 Abs. 1 LPVG seien alle Beschäftigten einer Dienststelle wahlberechtigt. Sie seien wegen ihres Widerspruchs gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf das Universitätsklinikum H. Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geblieben und daher diesem personalvertretungsrechtlich mit der Folge der Wahlberechtigung zuzuordnen. Sie bedürften nämlich des gleichen personalvertretungsrechtlichen Schutzes wie die in § 94 a LPVG genannten wissenschaftlichen Beschäftigten. Es bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass § 94 a LPVG auf sie entsprechend angewendet werde mit der Folge, dass sie für die Wahl zum Beteiligten zu 1. berechtigt blieben. Hingegen sei eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 LPVG nicht sachgerecht. Auch seien sie, die Antragsteller, durch die Ausübung ihres Widerspruchsrechts nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG nicht in die Belegschaft des Universitätsklinikums H. integriert worden mit der Folge, dass der dortige Personalrat zuständig wäre. Um eine Vertretungslücke zu vermeiden, hätten sie als Wahlberechtigte für die Wahl des Beteiligten zu 1. anerkannt werden müssen. Dieser Fehler habe die Wahl rechtswidrig gemacht.

Die Beteiligten haben beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie haben vorgetragen, die Antragsteller seien für die Wahl zum Hauptpersonalrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit keine abschließende Regelung. Auf die Antragsteller sei aber § 11 Abs. 2 LPVG entsprechend anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass wie im Falle der Abordnung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an einer Dienststelle die Zugehörigkeit im Sinne der Vorschriften ü...

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