Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Einstellung. Fachhochschule. Assistent. wissenschaftlicher Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 FHG an einer Fachhochschule eingestellte Assistenten sind wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 1 LPVG.
Normenkette
LPVG § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 94 Abs. 2 Nr. 1; FHG § 51 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 02.06.1995; Aktenzeichen 16 K 3268/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) vom 2. Juni 1995 – 16 K 3268/94 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Mit Schreiben vom 5.5.1994 beantragte die Personalabteilung der Fxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxxx beim Antragsteller, der beabsichtigten Einstellung eines vom Fachbereichsleiter vorgeschlagenen Bewerbers als Assistent gemäß § 51 Abs. 2 FHG beim Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen mit einer vorgesehenen Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT zuzustimmen. Mit Schreiben vom 13.5.1994 und nach nochmaliger Erörterung mit Schreiben vom 3.6.1994 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung, da einem anderen, schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben sei. Nach Vorlage durch die Fxxxxxxxxxxxxx teilte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg dieser mit Schreiben vom 27.6.1994 ohne vorherige Anhörung des Hauptpersonalrates mit, daß die Personalmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliege und die abschließende Entscheidung von ihr zu treffen sei. Der vorgesehene Bewerber wurde daraufhin am 12.7.1994 als Assistent beim Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen der Fxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxxx eingestellt.
Am 27.10.1994 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt festzustellen, daß er bei der Einstellung eines Assistenten im Sinne von § 51 Abs. 2 FHG durch den weiteren Beteiligten mitzubestimmen habe, hilfsweise, daß er aus Anlaß der Einstellung des Angestellten W. ein Mitbestimmungsrecht gehabt habe. Er hat im wesentlichen vorgetragen, daß es für die Frage der erforderlichen Mitbestimmung bei der Einstellung von wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 51 Abs. 2 FHG entscheidend darauf ankomme, ob dieser Mitarbeiter schwerpunktmäßig wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen habe oder nicht. Bei den von der Fxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxxx eingestellten Assistenten sei diese Frage nach der Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und ihrer Eingruppierung zu verneinen, sodaß die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 Nr. 1 LPVG nicht vorlägen.
Der Beteiligte hat die Ablehnung der Anträge beantragt. Er hat die Anträge bereits für unzulässig gehalten, da der Antragsteller nur die Feststellung eines in den §§ 51 Abs. 2 FHG, 94 Abs. 2 Nr. 1 LPVG gesetzlich geregelten Sachverhaltes begehre. Im übrigen übten die Assistenten im Sinne des § 51 Abs. 2 FHG an der Fxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxxx eine wissenschaftliche Tätigkeit aus und seien wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 1 LPVG.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 2.6.1995 die Anträge abgelehnt. Sie seien auch nach Vollziehung der beanstandeten Maßnahme zulässig, da sie eine Entscheidung über die dahinterstehende Rechtsfrage der Auslegung des § 94 Abs. 2 Nr. 1 LPVG herbeiführen wollten. Sie seien jedoch nicht begründet. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 LPVG nicht. Unter den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne fielen diejenigen Mitarbeiter, die nach dem einschlägigen Fachgesetz wissenschaftliche Mitarbeiter seien. Deshalb sei hier bereits die in § 51 Abs. 2 Satz 3 FHG in Verb. mit § 53 HRG enthaltene Legaldefinition maßgeblich, ohne daß es darauf ankomme, wie der Tätigkeitsbereich eines als Assistent im Sinne von § 51 Abs. 2 FHG eingestellten Mitarbeiters im einzelnen ausgestaltet sei. Davon abgesehen sei im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, daß die Assistenten Mitarbeiter seien, die einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit einer Hochschule zugeordnet seien und denen wissenschaftliche Dienstleistungen oblägen.
Gegen den ihm am 27.6.1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 24.7.1995 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.9.1995 am 20.9.1995 begründet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 2.6.1995 – 16 K 3268/94 – zu ändern und festzustellen, daß der Antragsteller bei der Einstellung eines Assistenten im Sinne von § 51 Abs. 2 FHG durch die Fxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxxx mitzubestimmen hat.
Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, daß die von der Fxxxxxxxxxxxxx Kxxxxxxxx eingestellten Assistenten keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 3 FHG in Ver...