(1) 1Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 76 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf den Vorstand übertragen. 2In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.

 

(2) § 36 Absatz 5, § 38 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[1] § 39a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 11.12.2013.

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