(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 28, § 48 Absatz 1 und 4, § 48a Absatz 4[1] [Bis 10.12.2013: § 48 Abs. 1, 3 und 7], § 62 Satz 2 über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.

Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in § 57 genannten Vertretungen,

 

3.

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen,

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 11.12.2013.

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