§ 92 [bis 10.12.2013]
§ 92 Besondere Vorschriften für Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 und bei nicht beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 keine Anwendung.
(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.
§ 93 Personalvertretungen im Schulbereich
(1) 1Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen [Bis 11.05.2012: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und entsprechende Sonderschulen] sowie Schulkindergärten mit Ausnahme der Heimsonderschulen und der diesen angegliederten Schulkindergärten werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet. 2Für Lehrer an Schulen besonderer Art sowie an Schulen, die in einem Verbund von Schularten oder einen Schulversuch einbezogen sind, kann das Kultusministerium eine hiervon abweichende Regelung treffen, sofern an der Schule auch Lehrer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 aufgeführten Schularten unterrichten. 3§ 9 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Die beamteten und nichtbeamteten Lehrer der
1. |
Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen [Bis 11.05.2012: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und entsprechenden Sonderschulen] sowie Schulkindergärten, |
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Gymnasien und Kollegs, |
3. |
beruflichen Schulen einschließlich der beruflichen Gymnasien |
wählen je besondere Stufenvertretungen bei den oberen Schulaufsichtsbehörden und beim Kultusministerium. 2Absatz 1 Satz 2 gilt [Bis 10.12.2013: gelten] entsprechend.
3Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlussfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.
(3) 1Die regelmäßigen Personalratswahlen (§ 19) im Bereich der in Absatz 1 und 2 genannten Schulen und Schulkindergärten sowie der in Absatz 2 genannten Stufenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. 2Die Amtszeit der Personalvertretungen endet spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 3Im übrigen finden die §§ 19 und 26 entsprechende Anwendung.
(4) In Angelegenheiten der in Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, werden die entsprechenden Lehrerstufenvertretungen beteiligt.
(5) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist Lehrern im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.
(6) (weggefallen)
§ 94 Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. |
Hochschullehrer, vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 eingestellte Hochschuldozenten, Gastprofessoren, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie Akademische Mitarbeiter, denen Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen sind, ferner Lehrbeauftragte an Hochschulen, |
2. |
die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen sowie solche Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen als Professor erfüllen, an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind; das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist keine solche Forschungsstätte; |
3. |
Leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 des KIT-Gesetzes (KITG) [Bis 10.12.2013: § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 KITG]. |
(2) 1§ 71 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet auf Beschäftigte, die als
1. |
Akademische Mitarbeiter an Hochschulen, soweit sie nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, |
2. |
nicht habilitierte Akademische Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, |
in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen, keine Anwendung. 2Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Absatz 5 KITG gelten als befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Sinne von S...