(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | wahlberechtigten Dienstkräften aus einer Person, |
21 bis 50 | wahlberechtigten Dienstkräften aus drei Mitgliedern, |
51 bis 100 | wahlberechtigten Dienstkräften aus fünf Mitgliedern, |
101 bis 200 | wahlberechtigten Dienstkräften aus sieben Mitgliedern, |
201 bis 300 | wahlberechtigten Dienstkräften aus neun Mitgliedern. |
2Bei mehr als 300 Wahlberechtigten erhöht sich die Anzahl der Mitglieder für jeweils weitere angefangene 200 Wahlberechtigte um je zwei weitere Mitglieder; die Höchstzahl beträgt 15 Mitglieder.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich nach Möglichkeit aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Wahlberechtigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
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