(1) 1Wahlberechtigt sind
1. |
die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche), |
2. |
die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten (Auszubildende). 2§ 12 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend. |
(2) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 12, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
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