(1) Auf Beschluß des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel

Angehörigen des öffentlichen Dienstes Mitglieder
301 bis 600 1
601 bis 1 000 2
1 001 bis 2 000 3

und für je angefangene weitere 1 000 Angehörige des öffentlichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

 

(2) 1In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. 2Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

 

(3) Die Freistellungen und Teilfreistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.

 

(4) Nach Beendigung von Freistellungen ist den Mitgliedern des Personalrats eine ausreichende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeit zu geben.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 10 Absatz 3.

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