(1) 1Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm unterstellen Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA. 3§ 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. 2Sie nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.

 

(3) 1Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt.

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