(1) 1Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. 2Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens -

 

1.

bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und

 

2.

bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte

gebildet.

 

(2) 1Die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. 2In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung.

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