(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Wahlzeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1,

 

7.

gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreterin oderVertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.

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