1Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. 2In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen.

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