(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2)[1] Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

Bis 31.08.2019:

(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Bei Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 30.

[1] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge