(1)[1] 1Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. 2Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.

Bis 31.08.2019:

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Landrat oder der Bürgermeister oder der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes.

 

(2)[2] Nicht wählbar gemäß § 14 sind:

 

1.

der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und

 

2.

Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.

Bis 31.08.2019:

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 ist die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde oder eines Landkreises und Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 und entsprechend eingruppierte Arbeitnehmer.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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