(1) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, insbesondere bei
1. |
Einstellung, |
2. |
Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, |
3. |
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, |
5. |
Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung im Sinne des § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder des § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, |
6. |
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Urlaub oder Freistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz, |
7. |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, |
8. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
9. |
Versagung einer Nebentätigkeit, |
10. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten und |
11. |
Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit. |
(2) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten, insbesondere bei
1. |
Einstellung, |
3. |
Verwendung auf einem höher oder niedriger bewerteten Dienstposten, |
5. |
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, |
6. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
7. |
Ablehnung eines Antrags nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit, Urlaub oder Freistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz, |
8. |
Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, |
9. |
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten, |
10. |
Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, |
11. |
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, |
12. |
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, |
13. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten und |
14. |
Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit. |
(3) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten insbesondere über
1. |
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, |
2. |
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, |
3. |
Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen, |
4. |
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, |
6. |
Grundsätzen der Arbeits- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle, |
7. |
Einführung neuer und grundlegender Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, |
9. |
Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen, |
10. |
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, |
11. |
allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, |
12. |
Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamte, |
13. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs und |
14. |
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höher- oder Rückgruppierungen und Kündigungen. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nr. 4 und 5 ist die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
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