(1) 1An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, soll ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. 2Zur Prüfung gehört auch die Beratung des Prüfungsergebnisses.

 

(2) 1Der Personalrat ist berechtigt, mit einem von ihm bestimmten Mitglied an Auswahlgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren zur Vorbereitung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen teilzunehmen. 2Im Fall der Zuständigkeit von Stufenvertretungen kann diese das Teilnahmerecht an den Personalrat der Dienststelle, in der die Einstellung vorgenommen werden soll, übertragen.

 

(3) Auf Wunsch des Beschäftigten kann ein Mitglied des Personalrats an Beurteilungsgesprächen teilnehmen.

[1] § 79 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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