(1) 1Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.

 

(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu.

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