Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 18.11.1997; Aktenzeichen 7 T 278/96) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 91 III 39/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 2. zur Last.
Tatbestand
I.
Die … Sparkasse in P. (Beteiligte zu 1.) gewährte dem – inzwischen am … 1995 in H./Dänemark verstorbenen – Betroffenen … K. ein Darlehen über 5.100,00 DM welches sie mit Schreiben vom 15.06.1994 kündigte. Nach dem Kontoauszug vom 06.12.1995 beträgt die Gesamtforderung 1.261,80 DM. Das Nachlaßgericht in P. erteilte der Beteiligten zu 1. die Auskunft, es seien keine erb-rechtlichen Vorgänge vorhanden.
Nachdem sowohl der Standesbeamte der Stadt F. als auch der Landrat des Landkreises S. die beantragte Erteilung von Personenstandsurkunden abgelehnt hatten, hat das Amtsgericht Cottbus durch Beschluß vom 25.06.1996 den Antrag der Beteiligten zu 1, zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht Cottbus durch Beschluß vom 18.11.1997 stattgegeben. Es hat den Standesbeamten der Stadt F. angewiesen, der Beteiligten zu 1. Einsicht in näher beschriebenem Umfang in das für den Betroffenen geführte Personenstandsbuch zu gewähren.
Das Ministerium des Inneren … (Beteiligter zu 2.) ist dem Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 PStG beigetreten und hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes … hat sich in seiner Stellungnahme vom 23.03.1998 geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 49 Abs. 1 PStG, §§ 22, 29 FGG). Dem Beteiligten zu 2. steht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht zu (§ 49 Abs. 2 PStG).
Zutreffend ist der Hinweis des Beteiligten zu 2., daß der Standesbeamte der Stadt F. nicht die Stellung eines Beteiligten einnimmt; er ist vielmehr im Verfahren die dem Gericht im Instanzenzug untergeordnete Behörde (vgl. OLG Stuttgart StAZ 1973, 143). Daß der Standesbeamte der Stadt F. in der Formel des angefochtenen Beschlusses nicht als solcher, sondern als Beteiligter zu 2. bezeichnet würde, ist indessen unschädlich. Aus § 49 Abs. 1 PStG folgt, daß die sofortige Beschwerde gegen eine Verfügung statthaft ist durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung – wie hier – angehalten wird.
2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Beteiligten zu 1. gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 PStG ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher zu.
a) Die Beteiligte zu 1. zählt nicht zu den in § 61 Abs. 1 S. 1 PStG genannten Einsichtsberechtigten. Sie ist daher als „andere Person” im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 PStG anzusehen. Sie hat auch ein rechtliches Interesse (§ 61 Abs. 1 S. 3 PStG), welches Grundlage für ein Einsichtsrecht ist, glaubhaft gemacht.
Ein rechtliches Interesse an der Einsicht der Personenstandsbücher ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten erforderlich ist (vgl. Hepting/Gaatz, Personenstandsrecht, Stand: 34. Lieferung vom 30.09.1997, § 61 PStG, Rn. 42).
Die Beteiligte zu 1. hat ein bestehendes Recht, nämlich einen gegen die Erben des Betroffenen gerichteten Darlehensrückerstattungsanspruch (§§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB), glaubhaft gemacht. Da sie die – gesetzlichen – Erben nicht kennt, ist sie zur Durchsetzung ihres Anspruches auf die Personenstandsdaten der – etwaigen – Erben des Betroffenen, wozu der Ehegatte des Betroffenen, dessen Abkömmlinge bzw. Eltern zählen, angewiesen.
b) Der Streitfall ist so gelagert, daß der Senat sich nicht mit der Frage auseinandersetzen muß, ob das rechtliche Interesse im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 PStG zu verneinen ist, wenn dem Antragsteller ein anderer – leichterer – Weg zur Beseitigung seiner Rechtsgefährdung offensteht (vgl. dazu Hepting/Gaatz, § 61 PStG, Rn. 42).
aa) Die Beteiligte zu 1. hat bereits die Auskunft aus dem Melderegister vom 15.08.1995 (Bl. 43 d.A.) eingeholt, nach der der Betroffene am … 1995 in H. Dänemark verstorben ist.
Es ist nicht zu erwarten, daß eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 32 Abs. 2 BbgMeldeG der Beteiligten zu 1. darüber hinausgehende Daten vermitteln könnte, die geeignet wären, zur Feststellung der Erben des Betroffenen zu führen. Nach dieser Vorschrift sind – auch – der Familienstand, allerdings beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht (Nr. 3) und frühere Anschriften (Nr. 5) mitzuteilen.
Solche Angaben würden der Beteiligten zu 1. jedoch nichts nützen, weil sie auf deren Grundlage die – etwaigen – Erben des Betroffenen mangels Namensnennung nicht ermitteln könnte.
bb) Die Beteiligte zu 1. ist schließlich auch nicht dara...