(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

 

1.

die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,

 

2.

Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe [1]im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie[2]über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner [Bis 31.07.2023: solcher stationärer Einrichtungen] [3] und

 

3.

[4]auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 anstreben oder derartige Einrichtungen oder Wohnformen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.

Bis 31.07.2023:

3.

auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen.

 

(2) Die zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder der Bewohnervertretung über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [5]zur Geltung zu bringen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[4] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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