(1) Das Staatsministerium [Bis 31.07.2023: Die Staatsregierung] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
1. |
für die Räume in stationären Einrichtungen,besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4, insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume sowie Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen [Bis 31.07.2023: in stationären Einrichtungen] , |
2. |
für die Eignung der Leitung der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe, der Pflegedienstleitung, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten sowie für den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal, |
3. |
über die Wahl der Bewohnervertretung und die Bestellung des Bewohnerfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung sowie die Beteiligung von Angehörigen, Betreuern und sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagenen Personen sowie Mitgliedern der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitgliedern von örtlichen Behindertenorganisationen bei der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, |
4. |
über die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten der Träger, die Zusammenarbeit und die Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit den für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst [Bis 31.07.2023: der Krankenversicherung] , dem zuständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie zur näheren Bestimmung des Begriffs des sachverständigen Dritten im Sinn von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. [Bis 31.07.2023: Nrn.] 1 und 2 und Art. 17 Abs. 3, |
5. |
um den Aufbau einer Dialog- und Beteiligungskultur unter Einbeziehung insbesondere der Betroffenen und von ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen. |
(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie [Bis 30.04.2019: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie], Weiterbildungen für Personen, die Leistungen in den Wohnformen des Art. 2 erbringen, zu regeln. 2Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über
1. |
die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten sowie die Anerkennung abgeschlossener Weiterbildungen durch das Staatsministerium, |
2. |
die Erlaubniserteilung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung sowie die Ausstellung von Zeugnissen durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte, |
3. |
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Weiterbildungen sowie die Weiterbildungsbezeichnung, |
4. |
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildungsmodule sowie Art und Umfang der theoretischen und berufspraktischen Anteile der Weiterbildung, |
5. |
die Anrechnung von Unterbrechungen und Vorbildungszeiten, |
6. |
das Prüfungsverfahren, Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung, |
7. |
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte insbesondere hinsichtlich Zahl, Qualifikation der Lehrkräfte und der erforderlichen Räumlichkeiten sowie der Organisation der Weiterbildungsstätte. |
(2a) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gremiums der Selbstbestimmung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, insbesondere zu Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie Organisation und Entscheidungsfindung, zu schaffen sowie Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der vom Pflege- und Betreuungsdienst eingesetzten Beschäftigten zu regeln.
Vom 01.07.2013 bis 31.07.2023:
(2a) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Veröffentlichung des Pflege- Prüfberichts und der Gegendarstellung, die Form sowie Inhalt und Umfang der in dem zu veröffentlichenden Bericht und der Nachprüfung zu treffenden Feststellungen näher zu bestimmen. 2Insbesondere können die Qualitätsindikatoren, die den Feststellungen der zuständigen Behörde zu der Qualitätsanforderung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 zugrunde liegen, sowie die Kriterien zur Bewohnerauswahl nach Art. 17a Abs. 3 Satz 1 näher bestimmt werden. 3Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Ergebnisprotokolls enthalten.
(3) Zur Qualitätssicherung der Weiterbildung in der Altenpflege kann das Staatsministerium einen Fachbeirat einsetzen und eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hygienerechtliche Bestimmungen für Wohnformen des Art. 2 Abs. 1 und 2 zu schaffen, die einen ausreichenden und der Konzeption [Bis 31.07.202...