Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und eine möglichst effiziente, schnelle und bürgerfreundliche Umsetzung zu gewährleisten, wird bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dieses Verfahren entwickeln. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zum 1.4.2025 in digitaler Form zur Verfügung stehen.
Mit der Entwicklung und Einrichtung eines digitalen Verfahrens wird der Hinweis vieler beitragsabführender Stellen aufgegriffen, dass eine analoge Nachweisprüfung und -erfassung mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei.
Zukünftiges Meldeverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren die zentrale Datenquelle und die dezentralen Daten der Meldebehörden und Finanzämter vorhalten.
Die technische Anbindung der Pflegekassen an das BZSt erfolgt unmittelbar über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) durch Nutzung der bestehenden Schnittstelle. Die weiteren beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger) verfügen über keine unmittelbare Schnittstelle zur ZfA und werden über die Datenstelle der Rentenversicherung an das Verfahren angebunden.
Der Arbeitgeber wird zukünftig bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von 7 Tagen eine Anmeldung für das digitale Abrufverfahren – neben der Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren – an die Datenstelle der Rentenversicherung erstatten. Von dort erhält er die Rückmeldung über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder der betreffenden Person sowie den Zeitraum der Gültigkeit, der mit Ablauf des Monats der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes endet. Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erhält der Arbeitgeber automatisch einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind.
Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber – neben der Abmeldung im DEÜV-Meldeverfahren – eine entsprechende Abmeldung für das digitale Meldeverfahren zu erstatten.
Die entsprechenden Meldungen sollen ab 1.4.2025 möglich sein. In diesem Zusammenhang sind auch alle Bestandsarbeitnehmer entsprechend anzumelden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundeszentralamt für Steuern haben das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für diese Meldungen in Gemeinsamen Grundsätzen geregelt, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden sind.
Wichtige Aussagen in den Grundsätzen
- Die Kinderanzahl und Zeiträume werden in der Qualität übermittelt, in der sie von der Meldebehörde bzw. dem Finanzamt auf Veranlassung der steuerpflichtigen Person übermittelt wurden. Der Datenbestand des BZSt wird nicht zugunsten einer sozialrechtlichen Eltern- bzw. Kindereigenschaft angepasst. Die Möglichkeit einer Rückdokumentation abweichender Daten von den beitragsabführenden Stellen an das BZSt gibt es nicht.
- Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind (§ 55 Absätze 3 und 4 SGB XI), können über dieses Verfahren durch das BZSt nicht erhoben werden. Davon betroffen sind u. a. Stiefkinder.
- Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
- Sind der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien vor, die einen Zweifel an den Daten des BZSt hervorrufen, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich. Ergänzende Ermittlungen sind nicht erforderlich. Es gibt keine generalisierende Verpflichtung, auf Abweichungen zu prüfen.
- Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberec...