Von den Regelungen des Gesetzes kann nach § 8 PflegeZG nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, etwa durch Beschränkung der Dauer des nach § 2 PflegeZG bestehenden Freistellungsrechts auf weniger als 10 Arbeitstage. Da der Gesetzgeber keinerlei Dispositivität zulässt, gilt die Unabdingbarkeit auch für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen. Verschlechternde Vereinbarungen wären nichtig.

Regelungen zugunsten der Beschäftigten und zu Fragen, die das PflegeZG selbst nicht regelt, sind dagegen zulässig.

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