Leitsatz

  • Ein nicht mehr im Amt befindlicher Verwalter ist zur Herausgabe von ihm nicht verbrauchter Wohngelder verpflichtet.

    Die Geltendmachung solcher Herausgabeansprüche setzt keine Abrechnungs- oder Rechnungslegungsbeschlussfassung voraus.

 

Normenkette

§ 21 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 28 WEG, § 259 BGB, § 612 Abs. 2 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 816 Abs. 2 BGB, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 32 FGG

 

Kommentar

1. Mit Urteil vom 6. 3. 1997 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu gemeinschaftlichen Herausgabeansprüchen mit folgenden Leitsätzen entschieden:

a) Ein vertraglicher Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe der dem Verwalter zugeflossenen und von diesem nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Wohngelder kommt auch dann in Betracht, wenn die Verwaltertätigkeit deshalb beendet wird, weil der Beschluss der Eigentümer über die Verwalterwahl rechtskräftig für ungültig erklärt wird.

b) Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs der Gemeinschaft aus §§ 675, 667 BGB gegen den ausgeschiedenen Verwalter setzt nicht voraus, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung ( § 28 Abs. 3 WEG) oder die Rechnungslegung ( § 28 Abs. 4 WEG) zustande kommt.

2. Zum Sachverhalt:

In einer Eigentümerversammlung vom 4. 7. 1985 wurde die Beklagte zum Verwalter gewählt; auf Antrag einiger Eigentümer wurde diese Wahl mit Beschlussentscheidung des AG vom 10. 10. 1985 für unwirksam erklärt; gleichzeitig bestellte das AG einen neuen Verwalter (Rechtsbeschwerdezurückweisung dagegen durch das KG Berlin vom 23. 12. 1987).

Am 17. 10. 1985 hatte ein Eigentümer knapp DM 61.000,- Wohngeld noch auf ein auf den Namen der Verwalterin lautendes und auf ihre Rechnung geführtes Konto mit der Kontounterbezeichnung "S.-Straße" überwiesen. Die Klägerin dieses Verfahrens (Miteigentümerin) forderte nun von der Verwalterin Herausgabe des von vorerwähnter anderer Eigentümerseite gezahlten Betrages nebst Zinsen mit Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Befugnis, den Anspruch der Gemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen zu können, basierte auf entsprechender amtsgerichtlicher Entscheidung in einem anderen Verfahren.

Vom KG Berlin wurde die Sache an das LG als Prozessgericht abgegeben [Warum?]. Das LG verurteilte die Verwalterin antragsgemäß; das Berufungsgericht wies die Berufung der Verwalterin durch Versäumnisurteil zurück und hielt es auch auf Einspruch der Beklagten hin aufrecht. Die Revision der Verwalterin hatte Erfolg, soweit diese durch die Vorinstanzen zur Zahlung von mehr als DM 3.030,- nebst Zinsen verurteilt wurde.

3. Aus den Gründen der Revisionsentscheidung:

a) Der geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die (seinerzeitige) Verwaltung steht der Gemeinschaft zu, unabhängig von seiner rechtlichen Qualifizierung als Anspruch nach § 667 BGB oder nach §816 Abs. 2 BGB (wie das Berufungsgericht meint). Es handelt sich hier um einen nur gemeinschaftlich geltend zu machenden Anspruch, der nach § 21 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (vgl. auch BGHZ 121, 22, 25). Dieses Ergebnis (anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 432 und 1011 BGB mit dort geregelter Einzelklagebefugnis des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft) unterstreicht auch § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Diese Bestimmung gilt nicht nur für das Innenverhältnis der Eigentümer, sondern ist auch für das Außenverhältnis maßgebend. Im vorliegenden Fall wurde die Prozessführungsbefugnis der Klägerin erstritten, da die Verfahrensführung in Prozessstandschaft dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprach. Der rechtskräftige Beschluss des AG auf Zuspruch der Prozessführungsbefugnis war einem entsprechenden Eigentümer-Versammlungsbeschluss gleichzusetzen. Die spätere Veräußerung der Einheit der Klägerin hatte auf die erteilte gewillkürte Prozessstandschaft und den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss; die Ermächtigung bzw. darauf gegründete Prozessführungsbefugnis der Klägerin blieb von der späteren Wohnungsveräußerung analog § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO unberührt (BGH, NJW 89, 1932, 1933 und BayObLG für das WEG-Verfahren, NJW-RR 95, 467).

b) Nach festgestelltem bzw. zu Gunsten der Verwalterin im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt geht es in erster Linie um einen Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB, evtl. auch aus § 667 BGB i.V.m. § 681 Satz 2 BGB. Da die Beklagte gewählte Verwalterin war, übte sie aufgrund dieser Wahl auch noch im Jahre 1986 die Verwaltertätigkeit aus. Zwar ist ein Beschluss der Eigentümer (hier vom 4. 7. 1985) mit späterer gerichtlicher Ungültigerklärung als von Anfang an ungültig anzusehen (h.M.). Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die "Abwicklung" der aufgrund des ungültigen Bestellungsbeschlusses ausgeübten Verwaltertätigkeit nach Maßgabe des Bereicherungsrechts zu erfolgen hätte. Zwischen Bestellungsbeschluss und Abschluss des Verwaltervertrags als Gesch...

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