Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Die Frage, ob bauliche Veränderungen am Flachdach einer Wohnanlage ohne Erhöhung der Schadensanfälligkeit und damit ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen, kann das Wohnungseigentumsgericht in aller Regel nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen (andernfalls Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG); dies gilt vor allem dann, wenn gerade dieser Punkt zwischen Antragsteller und Antragsgegnern umstritten ist und gegnerseits ausdrücklich ein Sachverständigengutachten für eigene Behauptungen angeboten wurde (vgl. BayObLG, WE 92, 143).

2. Da es dem Rechtsbeschwerdesenat verwehrt ist, selbst Ermittlungen anzustellen, musste die Entscheidung des Landgerichts im vorliegenden Fall auf beidseitige Beschwerden hin aufgehoben und zum Zwecke der Feststellung der noch fehlenden Tatsachen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

3. Der vom AG angenommene Geschäftswert von 15.000 DM musste ebenfalls angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Baumaßnahmen für die Antragstellerseite einerseits und der möglichen Schäden am Altbau zu Lasten der Antragsgegner andererseits angehoben werden auf 35.000 DM (im Sinne der Wertfestsetzung der Beschlussformel des Landgerichts auch als Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.04.1994, 2Z BR 118/93)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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