Leitsatz

Pflicht zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen trotz erfolgter, jedoch noch nicht entschiedener Anfechtung des Abberufungsbeschlusses

 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 675, 667 BGB

 

Kommentar

  1. Wird ein Wohnungseigentumsverwalter durch Beschluss der Eigentümerversammlung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen, so sind sämtliche Unterlagen, Geldbestände und Bankkonten auch dann nach §§ 675, 767 BGB herauszugeben, wenn nach Anfechtung des Abberufungsbeschlusses durch die Verwaltung eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abberufung noch nicht ergangen ist und es sich insoweit nicht um einen nichtigen Beschluss handelt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2005, 4 W 114/05OLG Celle v. 14.6.2005, 4 W 114/05, NZM 19/2005, 748

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