Das Verfahren 1 BvR 1644/00
In diesem Verfahren wendete sich der Sohn 1 der Erblasserin an das Bundesverfassungsgericht, weil er zur Zahlung des Pflichtteils an seinen Bruder (Sohn 2) verurteilt worden war. Die verstorbene Mutter der beiden Brüder hatte in einem privatschriftlichen Testament Sohn 1 zu ihrem Alleinerben eingesetzt, weil der Sohn 2, mit dem sie gemeinsam in einem Haus lebte, sie wiederholt massiv angegriffen hatte. Sohn 2, der an einer schizophrenen Psychose litt, erschlug schließlich die Mutter aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald. Strafrechtlich konnte er für diese Tat wegen Schuldunfähigkeit nicht belangt werden. Ein Gutachten stellte aber fest, dass Sohn 2 das Unrecht seiner Tat habe einsehen können, jedoch zur Tatzeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung und damit einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Instanzgerichte hatten eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB abgelehnt, weil Sohn 2 sowohl zum Zeitpunkt der Tötung als auch bei den vorausgegangenen körperlichen Misshandlungen schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne gewesen sei.
Der zwischenzeitlich für Sohn 2 eingesetzte Betreuer machte in dem Verfahren gegen Sohn 1 den Pflichtteilsanspruch geltend.
Wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird, hat das BVerfG festgestellt, dass das Pflichtteilsrecht in der bisherigen Ausgestaltung verfassungskonform ist. Die Auslegung der hier maßgebenden Vorschrift des § 2333 Nr. 1 BGB durch die Instanzgerichte wurde allerdings angegriffen. Die Instanzgerichte hatten bei der Frage der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB darauf abgestellt, dass der Abkömmling schuldhaft dem Erblasser nach dem Leben hätte trachten müssen, da Sohn 2 aber als nicht schuldfähig im strafrechtlichen Sinne anzusehen war, eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2333 Nr. 1 BGB abgelehnt. Das BVerfG weist hier darauf hin, dass im Rahmen der Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB nicht auf den strafrechtlichen Verschuldungsmaßstab abgestellt werden könne. Es komme vielmehr darauf an, ob der objektive Unrechtstatbestand (Körperverletzung und hier die anschließende Tötung) wissentlich und willentlich verwirklicht worden sei. Die Entscheidung wurde daher zurückverwiesen, da die Instanzgerichte diese Frage bisher nicht berücksichtigt hatten.
Das Verfahren 1 BvR 188/03
Bei dieser Verfassungsbeschwerde war das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Sohn wegen Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über den Kontakt und Umgang des Erblassers mit dem Enkelkind zerrüttet. Der Erblasser hatte in seinem Testament auf diese Zerrüttung hingewiesen sowie darauf, dass ein Streitgespräch stattgefunden habe, obwohl dem Sohn bekannt gewesen sei, dass der Erblasser erst unmittelbar vorher aus dem Krankenhaus nach einer Schwersterkrankung entlassen worden war und der durch die Auseinandersetzung verursachte Stress für ihn eine schwere nachteilige Wirkung auf den Gesundheitszustand bedeutet habe.
Das BVerfG hat darauf abgestellt, dass es sich bei dieser Zerrüttung um einen Fall handele, der für den Erblasser Anlass für die Enterbung des Sohnes war. Die familiäre Entfremdung und die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Vater und Sohn für sich genommen kann aber eine Entziehung des darüber hinaus gehenden verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteilsrechts nicht rechtfertigen.