Überblick

Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts wurde vom Bundesverfassungsgericht eindeutig bejaht[1]. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, steht die Mindestbeteiligung pflichtteilsberechtigter Angehöriger am Nachlass unter dem Schutz von Art. 6, 14 GG. Das Pflichtteilsrecht stellt demnach eine zulässige Schranke der verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit dar[2].

Am 20.07.2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, das am 01.01.2010 in Kraft trat, verabschiedet. Nach Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB gelten die Neuregelungen für Erbfälle ab dem 01.01.2010. Die wesentlichen Änderungen bestanden in der Neuregelung des § 2306 BGB sowie in der Einführung einer Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Auch die Stundung des Pflichtteils in § 2331a BGB wurde neu gefasst.

Des Weiteren erfuhr auch die Pflichtteilsentziehung Neuerungen. So wurde die Pflichtteilsentziehung für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten als Pflichtteilsberechtigte einheitlich geregelt. Zu den von § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfassten Personen gehören seither auch die dem Erblasser "ähnlich nahe stehenden Personen". In § 2333 Abs. 1 Nr. 4 wird nunmehr auf das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung abgestellt.

[1] BVerfG NJW 1995, 2977 ff.
[2] BVerfG NJW 1995, 2977 ff.

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