Leitsatz

Pflichtwidrige Festlegung des Versammlungsortes kann als Nichtladung eines vorher rügenden (gehbehinderten) Eigentümers angesehen werden und zu nichtigen Beschlüssen führen

 

Normenkette

§ 24 WEG

 

Kommentar

  1. Die Beibehaltung eines pflichtwidrig durch den Verwalter festgelegten Versammlungsorts (im 3. OG eines Gebäudes ohne Aufzug) kann einer vorsätzlichen Nichtladung des rechtzeitig monierenden (gehbehinderten) Eigentümers gleichgestellt werden.
  2. Die fehlende Ladung ist grundsätzlich kausal für ein Abstimmungsergebnis und kann sogar zur Beschlussnichtigkeit führen (vgl. OLG Celle v. 15.1.2002, 4 W 310/01, ZWE 2002, 276, 278). Dies ist auch zutreffend, da eine bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechts eines einzelnen Eigentümers nicht sanktionslos bleiben und daher auch nicht umgekehrt unter Berufung auf eine vermeintlich fehlende Kausalität des Verfahrensmangels für die Beschlussfassung geheilt werden darf.
  3. Nicht kausal für das Abstimmungsergebnis ist eine fehlende Ladung allerdings dann, wenn von einem Stimmrechtsausschluss bei dem nicht geladenen Wohnungseigentümer auszugehen ist (wie im vorliegenden Fall bei Abstimmungen über eine Prozessführung gegen diesen).
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2003, 16 Wx 216/03, ZMR 4/2004, 299

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