Leitsatz

  1. Pflichtwidrige Verzögerung der Einberufung einer geforderten Eigentümerversammlung
  2. Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit mit dem Verwalter
 

Normenkette

§§ 24 Abs. 1- 3, 26 WEG; § 126 BGB

 

Kommentar

  1. Setzt der Verwalter auf ein den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 WEG genügendes Verlangen der Wohnungseigentümer (Minderheitenquorum) einen Termin für eine turnusmäßige, hilfsweise außerordentliche, Eigentümerversammlung erst nach Ablauf eines Monats auf einen 3 Monate nach Zugang dieses Verlangens liegenden Zeitpunkt fest, so liegt darin eine ungebührliche Verzögerung, die einer der Einberufung im Sinne des § 24 Abs. 3 WEG gleichkommt.
  2. Haben die Wohnungseigentümer schwerwiegende Vorwürfe mit konkreten Beanstandungen erhoben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten des Verwalters begründen, und tritt der Verwalter den Vorwürfen nicht konkret entgegen, so ist den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten, wenn dieser es unterlässt, dem Verlangen der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unverzüglich nachzukommen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2003, 3 Wx 217/02

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