Mit dem JStG 2022 wird ein sog. Nullsteuersatz in § 12 Abs. 3 UStG eingefügt.
Dadurch fällt für ab 1.1.2023 gelieferte bzw. montierte kleinere Photovoltaikanlagen eine Umsatzsteuer in Höhe von 0 % an – die Anlage ist folglich nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert.
7.1.1 Voraussetzungen des Steuersatzes mit 0 %
Der Steuersatz mit 0 % gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Neben den Modulen werden auch alle wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage und ausdrücklich auch ein Speicher erfasst.
Gleichfalls gilt der Nullsteuersatz für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten, einschließlich eines Batteriespeichers.
Und nicht zuletzt unterliegt auch die Installation einer Photovoltaikanlagen und eines Batteriespeichers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Vermietung oder Wartung weiterhin mit 19 %
Die Vermietung einer Photovoltaikanlage stellt als sonstige Leistung grundsätzlich keine Lieferung dar. Damit gilt der Nullsteuersatz nicht für eine Überlassung der Anlage, z. B. im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrags. Im Einzelfall kann ein Leasing- oder Mietkaufvertrag jedoch umsatzsteuerlich als Lieferung der Anlage zu werten sein, für welche dann der Nullsteuersatz greift.
Auch andere sonstige Leistungen an einer Photovoltaikanlage, z. B. Wartung, Reparatur, sind mit dem Regelsteuersatz i. H. v. 19 % zu versteuern.
Weitere Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen installiert wird. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Dies objektbezogene Voraussetzungen gelten per gesetzlicher Fiktion als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Fiktion erspart dem leistenden Unternehmer in den meisten Fällen eine detaillierte Orts- bzw. Bezugsbetrachtung.
7.1.2 Rechtliche und praktische Folgen des Steuersatzes mit 0 %
Aus dieser Änderung ab 2023 resultiert zunächst dem Grunde nach eine Verbilligung einer Photovoltaikanlage, da der Nettopreis den Gesamtpreis der Anlage darstellen wird.
Beim leistenden Unternehmer (Installationsbetrieb) bleibt der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen erhalten, auch wenn der Ausgangsumsatz nur einem Steuersatz mit 0 % unterliegt. Ebenso bleiben vorausgehende Lieferungen in der Lieferkette weiterhin mit 19 % steuerpflichtig, da der Steuersatz mit 0 % nur für die Lieferung an den Betreiber selbst gilt.
Doch vor allem ist beim Empfänger der Leistung – dem Betreiber der Photovoltaikanlage – eine erfreuliche Vereinfachung festzustellen. Es wird ihm ab dem 1.1.2023 keine Umsatzsteuer für die Lieferung bzw. die Montage der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt. Damit entfällt die bisherige Praxis, nach welcher der Betreiber oftmals auf die für ihn geltende Kleinunternehmerregelung verzichtet hat (Option zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG), um auf diese Weise die in Rechnung gestellte Vorsteuer vom Finanzamt zu erhalten. An diese Option war er 5 Jahre lang gebunden und hatte während dieser Zeit alle erzielten Umsätze – also auch den Wert des selbst verbrauchten Stroms – mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.
Dieses gesamte Prozedere entfällt ab 2023 und wird eine spürbare Erleichterung bei den Steuerpflichtigen und in den Finanzämtern bringen. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann angesichts einer Vorsteuer mit 0 EUR aus der Investition in die Photovoltaikanlage weiterhin die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.
Doch nicht nur der Vorsteuerabzug ist betroffen, die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Verwendung des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Da für eine Photovoltaikanlage ab 2023 kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist, ist im Umkehrschluss auch die private Verwendung des produzierten Stroms – sog. unentgeltliche Wertabgabe – nicht mehr zu versteuern; die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor.
Wird eine Photovoltaikanlage, die nach dem 31.12.2022 geliefert/montiert worden ist, veräußert oder unentgeltlich übertragen, stellt dies im Regelfall eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
dar. Dies jedenfalls dann, wenn der Veräußerer kein Kleinunternehmer und die Photovoltaikanlage ein Teil seines Unternehmens ist. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Veräußerers ein, es liegt keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG vor.
Nur für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Es wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Wer in 2022 oder...