Slawomir Lakomy, Jakub Müller-Judenau
Rz. 17
Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften, die die Erbfolge betreffen, insbesondere die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, ausführlich bestimmt. Am 28.6.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft getreten, das zu umfangreichen Änderungen bei der gesetzlichen Erbfolge führte. Die weiteren wichtigen Änderungen haben das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches und einige andere Gesetze vom 28.7.2023 eingeführt. Dieses Gesetz ist am 15.11.2023 in Kraft getreten (Gesetzblatt von 2023, Pos. 1615).
Rz. 18
Zur gesetzlichen Erbfolge sind an erster Stelle die Kinder des Erblassers sowie sein Ehegatte berufen. Sie erben zu gleichen Teilen. Der dem Ehegatten zufallende Erbteil darf jedoch nicht geringer als ein Viertel der Erbschaft sein (Art. 931 § 1 ZGB). Hat ein Kind des Erblassers den Erbfall nicht erlebt, so fällt der Erbteil, der ihm angefallen wäre, seinen Kindern zu gleichen Teilen zu. Diese Regelung findet auf weitere Abkömmlinge entsprechende Anwendung (Art. 931 § 2 ZGB).
Rz. 19
Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, so sind sein Ehegatte und seine Eltern zu gesetzlichen Erben berufen (Art. 932 § 1 ZGB). Der Erbteil jedes Elternteils, der zusammen mit dem Ehegatten des Erblassers erbt, beträgt ein Viertel des Nachlasses. Wäre die Vaterschaft des Elternteils nicht festgestellt worden, beträgt der Erbteil der Mutter des Erblassers, die zusammen mit seinem Ehegatten erbt, die Hälfte der Erbschaft (Art. 932 § 2 ZGB).
Rz. 20
Sind Abkömmlinge und ein Ehegatte des Erblassers nicht vorhanden, so erben seine Eltern zu gleichen Teilen (Art. 932 § 3 ZGB). Hat ein Elternteil den Erbfall nicht erlebt, so fällt der Erbteil, der ihm angefallen wäre, den Geschwistern des Erblassers zu gleichen Teilen zu (Art. 932 § 4 ZGB).
Rz. 21
Hat ein Geschwister des Erblassers den Erbfall nicht erlebt, aber Abkömmlinge hinterlassen, so fällt der Erbteil, der ihm angefallen wäre, seinen Abkömmlingen zu (Art. 932 § 5 ZGB). Dieser Erbteil wird nach den Regeln, die für die weiteren Abkömmlinge des Erblassers gelten, geteilt.
Rz. 22
Hat ein Elternteil den Erbfall nicht erlebt und sind keine Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden, beträgt der Erbteil des Elternteils, der zusammen mit dem Ehegatten des Erblassers erbt, die Hälfte der Erbschaft (Art. 932 § 6 ZGB).
Rz. 23
Der Erbteil des Ehegatten, der zusammen mit den Eltern, den Geschwistern und deren Abkömmlingen erbt, beträgt die Hälfte der Erbschaft (Art. 933 § 1 ZGB).
Rz. 24
Sind Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers nicht vorhanden, so fällt die ganze Erbschaft seinem Ehegatten zu (Art. 933 § 2 ZGB).
Rz. 25
Sind Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern, Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers nicht vorhanden, so fällt die ganze Erbschaft seinen Großeltern zu, die zu gleichen Teilen erben (Art. 934 § 1 ZGB).
Rz. 26
Wenn ein Großelternteil des Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht mehr erleben konnte, wird der Erbteil, der ihm zufallen würde, in gleichen Teilen seinen Kindern zufallen (Art. 934 § 2 ZGB).
Wenn das Kind eines der Großelternteile des Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht mehr erleben konnte, wird der Erbteil, der ihm zufallen würde, in gleichen Teilen seinen Kindern zufallen (Art. 934 § 21 ZGB)
Rz. 27
Falls derjenige Großelternteil des Erblassers, der den Anfall der Erbschaft nicht mehr erleben konnte, keine Kinder und Enkel hat, wird der Erbteil, der ihm zufallen würde, in gleichen Teilen den restlichen Großeltern zufallen (Art. 934 § 3 ZGB).
Rz. 28
Sind der Ehegatte des Erblassers und die Verwandten, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, nicht vorhanden, so fällt die Erbschaft den Kindern des Ehegatten des Erblassers, deren Elternteil den Erbfall nicht erlebt hat, zu gleichen Teilen zu (Art. 9341 ZGB).
Rz. 29
Sind der Ehegatte des Erblassers und zur gesetzlichen Erbfolge berufene Verwandte und die Kinder des Ehegatten des Erblassers nicht vorhanden, so fällt die Erbschaft der Gemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, als gesetzlichem Erben zu.
Rz. 30
Kann der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Republik Polen nicht festgestellt werden oder war der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland, so fällt die Erbschaft dem Fiskus als dem gesetzlichen Erben zu (Art. 935 ZGB).