Rz. 1

Nach Art. 1 § 1 FVGB wird eine Ehe dadurch geschlossen, dass ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Leiter des Standesamtes erklären, dass sie miteinander in den Ehebund eintreten; eine Ehe kann demnach nur zwischen einem Mann und einer Frau begründet werden. Weitere Voraussetzungen sind die Ehemündigkeit beider künftigen Ehegatten sowie das Nichtvorliegen von Ehehindernissen.

a) Ehemündigkeit

 

Rz. 2

Ehemündigkeit setzt zunächst die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus (Art. 10 § 1 FVGB). Das Vormundschaftsgericht kann jedoch einer Frau, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aus wichtigen Gründen die Eheschließung erlauben (Art. 10 § 1 S. 2 FVGB).[1] Durch die Eheschließung wird ein Minderjähriger volljährig und verliert die Volljährigkeit durch die Nichtigerklärung der Ehe nicht (Art. 10 § 2 ZGB). Ein Ehegatte darf nicht vollentmündigt[2] sein (Art. 11 § 1 FVGB). Bei geisteskranken Personen oder Personen mit Geistesschwäche (Art. 12 § 1 FVGB) kann das Gericht die Eheschließung erlauben, wenn die Person nicht vollentmündigt ist und der Gesundheits- oder Geisteszustand weder die Ehe noch die Gesundheit der künftigen Nachkommenschaft gefährdet.

[1] Das Verfahren ist in Art. 561 f. ZVGB geregelt.
[2] Eine Person, die das 13. Lebensjahr vollendet hat, kann vollentmündigt werden, wenn sie infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer anderen Art von psychischer Störung, insbesondere Trunksucht oder Rauschgiftsucht, nicht in der Lage ist, ihre Handlungsweise selbst zu bestimmen (Art. 13 Abs. 1 ZGB). Eine vollentmündigte Person ist unter Vormundschaft zu stellen, sofern sie nicht unter elterlicher Gewalt steht (Art. 13 Abs. 2 ZGB). Macht die psychische Störung eine Vollentmündigung nicht notwendig, so kann die betroffene Person teilentmündigt werden; für sie ist dann eine Pflegschaft anzuordnen (Art. 16 ZGB).

b) Keine Ehehindernisse

 

Rz. 3

Das Gesetz enthält folgende Ehehindernisse:

Bestehende Ehe (Verbot der Doppelehe; Art. 13 § 1 FVGB);
Verbot der Ehe zwischen geradlinigen Verwandten, zwischen Geschwistern sowie zwischen geradlinig Verschwägerten (Art. 14 § 1 FVGB); im letztgenannten Fall kann das Gericht aus wichtigen Gründen die Eheschließung gestatten;
Verbot der Ehe zwischen Annehmendem und angenommenem Kind (Art. 15 § 1 FVGB);
Abgabe der Eheerklärung in einem die bewusste Willensäußerung ausschließenden Zustand (Art. 15/1 § 1 Nr. 1 FVGB);
Abgabe der Eheerklärung unter dem Einfluss eines Irrtums über die Identität des anderen Beteiligten (Art. 15/1 § 1 Nr. 2 FVGB);
Abgabe der Eheerklärung unter dem Einfluss von Drohung durch den anderen Beteiligten oder einen Dritten (Art. 15/1 § 1 Nr. 3 FVGB).

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