Rz. 1
Nach Art. 1 § 1 FVGB wird eine Ehe dadurch geschlossen, dass ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Leiter des Standesamtes erklären, dass sie miteinander in den Ehebund eintreten; eine Ehe kann demnach nur zwischen einem Mann und einer Frau begründet werden. Weitere Voraussetzungen sind die Ehemündigkeit beider künftigen Ehegatten sowie das Nichtvorliegen von Ehehindernissen.
a) Ehemündigkeit
Rz. 2
Ehemündigkeit setzt zunächst die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus (Art. 10 § 1 FVGB). Das Vormundschaftsgericht kann jedoch einer Frau, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aus wichtigen Gründen die Eheschließung erlauben (Art. 10 § 1 S. 2 FVGB).[1] Durch die Eheschließung wird ein Minderjähriger volljährig und verliert die Volljährigkeit durch die Nichtigerklärung der Ehe nicht (Art. 10 § 2 ZGB). Ein Ehegatte darf nicht vollentmündigt[2] sein (Art. 11 § 1 FVGB). Bei geisteskranken Personen oder Personen mit Geistesschwäche (Art. 12 § 1 FVGB) kann das Gericht die Eheschließung erlauben, wenn die Person nicht vollentmündigt ist und der Gesundheits- oder Geisteszustand weder die Ehe noch die Gesundheit der künftigen Nachkommenschaft gefährdet.
b) Keine Ehehindernisse
Rz. 3
Das Gesetz enthält folgende Ehehindernisse:
▪ | Bestehende Ehe (Verbot der Doppelehe; Art. 13 § 1 FVGB); |
▪ | Verbot der Ehe zwischen geradlinigen Verwandten, zwischen Geschwistern sowie zwischen geradlinig Verschwägerten (Art. 14 § 1 FVGB); im letztgenannten Fall kann das Gericht aus wichtigen Gründen die Eheschließung gestatten; |
▪ | Verbot der Ehe zwischen Annehmendem und angenommenem Kind (Art. 15 § 1 FVGB); |
▪ | Abgabe der Eheerklärung in einem die bewusste Willensäußerung ausschließenden Zustand (Art. 15/1 § 1 Nr. 1 FVGB); |
▪ | Abgabe der Eheerklärung unter dem Einfluss eines Irrtums über die Identität des anderen Beteiligten (Art. 15/1 § 1 Nr. 2 FVGB); |
▪ | Abgabe der Eheerklärung unter dem Einfluss von Drohung durch den anderen Beteiligten oder einen Dritten (Art. 15/1 § 1 Nr. 3 FVGB). |
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