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Einziger Scheidungsgrund ist die vollständige und dauernde Zerrüttung der Ehe (Art. 56 § 1 FVGB).[65] Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Davon ist auszugehen, wenn die besonderen physischen, geistigen und wirtschaftlichen Bindungen der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bestehen. An einem solchen Band zwischen den Ehegatten kann es auch dann fehlen, wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Die Zerrüttung muss endgültig sein. Daran fehlt es, wenn noch einzelne Bindungen fortbestehen, sofern es sich nicht um rein wirtschaftliche Bindungen handelt. Dauerhaft ist die Zerrüttung, wenn mit einer Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Die Dauer einer Trennung ist ein wichtiges Indiz. Bei kurzer Trennungszeit kann eine dauerhafte Zerrüttung gegeben sein, wenn die Trennung durch eine schwere Verfehlung der ehelichen Pflichten hervorgerufen wurde.

[65] Eine einvernehmliche Scheidung ohne Feststellung der Zerrüttung ist unzulässig, wenn keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sind, kann jedoch das Gericht das Beweisverfahren auf die Vernehmung der Parteien beschränken.

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