Rz. 65

Begeht ein Ehegatte die gerichtliche Trennung, der andere Ehegatte die Scheidung, spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Art. 61/2 § 2 FVGB). Eine spätere Scheidung nach Ausspruch der gerichtlichen Trennung ist möglich, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung deren Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht entscheidet von Amts wegen über die elterliche Gewalt über gemeinsame minderjährige Kinder, über das Umgangsrecht, über den Kindesunterhalt und über die Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (Art. 61/3 § 1 FVGB, Art. 58 FVGB).

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