Rz. 154

Aus wichtigen Gründen können sowohl das Kind als auch der Annehmende und der Staatsanwalt[133] (Art. 127 FVGB) die gerichtliche Aufhebung der Adoption verlangen (Art. 125 § 1 S. 1 FVGB). Die Aufhebung ist unzulässig, wenn sie für das Wohl des Kindes nachteilig wäre (Art. 125 § 1 S. 2 FVGB). Bei einer anonymen Adoption ist eine Aufhebung unzulässig (Art. 125/1 § 1 FVGB). Die Aufhebung ist nach dem Tode des Kindes generell unzulässig und nach dem Tode des Annehmenden nur dann zulässig, wenn der Annehmende bei seinem Tod das Verfahren zur Aufhebung der Adoption bereits eingeleitet hatte (Art. 125 § 2 FVGB). Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung des Annahmeverhältnisses erlöschen seine Wirkungen. Ist die Aufhebung nach dem Tode des Annehmenden erfolgt, so wird angenommen, dass die Wirkungen der Annahme mit seinem Tode erloschen sind (Art. 126 § 1 FVGB).

[133] Zum Staatsanwalt siehe Rdn 4.

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