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Zum einen ist die Scheidung unzulässig, wenn durch sie das Wohl der gemeinschaftlichen minderjährigen[66] Kinder gefährdet wird (Art. 56 § 2 Alt. 1 FVGB). Dies gilt sogar dann, wenn beide Ehegatten die Scheidung begehren. Dabei geht es nicht um die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung.[67] Verglichen wird das weitere Funktionieren des Kindes in der zerrütteten Familie mit der hypothetischen Lage nach der Scheidung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Scheidungsfolgenregelungen.

[66] Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (Art. 10 ZGB).
[67] So Urteil des OG vom 17.12.1999, III CKN 850/99.

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