Rz. 147

Mit der Neufassung des Adoptionsrechts im Jahre 1995 wurde erstmals die Adoption polnischer Kinder (insb. Waisenkinder) durch im Ausland lebende Personen geregelt. Als Auslandsadoption in diesem Sinne sind nur solche Adoptionen zu verstehen, bei denen das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen soll (vgl. Art. 114/2 § 1, Art. 120/1 § 3 FVGB). Eine Auslandsadoption steht grds. unter der (zusätzlichen) Voraussetzung, dass nur auf diese Weise (d.h. durch die Verlegung des Wohnsitzes von Polen ins Ausland) dem Kind ein entsprechender, die Familie ersetzender Lebensbereich gewährleistet werden kann (Art. 114/2 § 1 FVGB). Diese Voraussetzung ist bei einer Auslandsadoption jedoch nicht erforderlich, wenn der Annehmende mit dem Kind verwandt oder verschwägert ist oder er bereits Geschwister des Kindes angenommen hat (Art. 114/2 § 2 FVGB). Soll das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen, so kann die Annahme erst nach Ablauf der vom Vormundschaftsgericht bestimmten Zeit der persönlichen Beziehungen des Annehmenden zum Kind am bisherigen Wohnsitz des Kindes oder an einem anderen Ort in Polen ausgesprochen werden (Art. 120/1 § 3 FVGB).

 

Rz. 148

Die Einschränkung nach Art. 114/2 § 1 FVGB gilt auch im Bereich des Kollisionsrechts. Grundsätzlich richtet sich das auf die Annahme anwendbare Recht nach dem Heimatrecht des Annehmenden (Art. 57 Abs. 1 IPRG 2011).[132] Nach Art. 58 IPRG 2011 kann die Adoption aber nicht erfolgen, ohne dass die Vorschriften des Heimatrechts der Person, die angenommen werden soll, beachtet werden, soweit sie das Einverständnis dieser Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder die Genehmigung des zuständigen Staatsorgans wie auch die Einschränkung der Adoption wegen eines Wechsels des bisherigen Wohnsitzes in einen anderen Staat betreffen.

[132] Bei der Adoption durch ein Ehepaar gelten die Besonderheiten des Art. 57 Abs. 2 IPRG 2011.

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