Rz. 7

In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vorgenommener Rechtsgeschäfte entschied das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Vornahme dieser Geschäfte. Es genügte jedoch die Beachtung der Form, die nach dem Recht des Staates vorgeschrieben ist, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird (Art. 35 IPRG 1965). Sah das Gesetz die Anwendung des Heimatrechts vor und ließ sich die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht feststellen oder hatte der Erblasser keine Staatsangehörigkeit, so fand das Recht des Staates Anwendung, in dem er zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte (Art. 3 IPRG 1965). Gemäß Art. 7 IPRG 1965 fand auch das polnische Erbrecht Anwendung, wenn der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Todes nicht festgestellt werden konnte.

 

Rz. 8

Nach dem Erbstatut, das in Art. 34 IPRG 1965 bestimmt wurde, wurden die Erbvoraussetzungen beurteilt (Anfall der Erbschaft, Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit und Verträge über die Ausschlagung der Erbschaft), der Nachlass ermittelt und die gesetzliche oder testamentarische Berufung zur Erbschaft beurteilt. Nach dem Erbstatut richteten sich darüber hinaus die Möglichkeiten, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, die Haftung für die Erbschulden, die Beziehungen zwischen den Erben, der Pflichtteil, das testamentarische Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung. Das Erbstatut war auch für die Erbteilung von wichtiger Bedeutung.

 

Rz. 9

Am 16.5.2011 ist das Gesetz über das internationale Privatrecht (Prawo prywatne międzynarodowe) vom 4.2.2011 (IPRG 2011) in Kraft getreten. Durch dieses wurde das IPRG 1965 aufgehoben.

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