Rz. 60

Gemäß Art. 986 § 1 ZGB kann der Erblasser im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker berufen, der die Erbmasse verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein (Art. 986 § 2 ZGB). Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind in Art. 988 ZGB geregelt. Insbesondere soll der Testamentsvollstrecker die Vermächtnisse und Auflagen vollziehen und den Erben die Erbmasse in Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers und mit dem Gesetz herausgeben. In Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, kann der Testamentsvollstrecker klagen und verklagt werden. Gemäß Art. 988 § 2 ZGB kann der Testamentsvollstrecker in Prozessen über zum Nachlass gehörende Rechte klagen und in Prozessen über Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erbschaft oder den abgesonderten oder bestimmten Erbschaftsteil verwaltet (Art. 986 § 1 ZGB). Der Testamentsvollstrecker soll der Person, zugunsten derer ein Vindikationsvermächtnis angeordnet wurde, den Gegenstand des Vermächtnisses aushändigen (Art. 986 § 3 ZGB).

 

Rz. 61

Die praktische Bedeutung des Testamentsvollstreckers ist in der Republik Polen nicht so groß wie in Deutschland, nimmt aber angesichts der Möglichkeit, ein Vindikationsvermächtnis anzuordnen, zu.

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