Rz. 75
Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung. Ist die Veräußerung von einer Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig, wird diese schriftlich von dem Vorstand der Gesellschaft erteilt. Verweigert dieser die Genehmigung, kann das Registergericht dennoch die Veräußerung aus wichtigem Grund zulassen. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ohne die erforderliche Zustimmung ist schwebend unwirksam. Der Vertrag hat jedoch eine verpflichtende, aber keine dingliche Wirkung. Die Veräußerung kann prinzipiell auch nachträglich genehmigt werden. Nichtig ist eine Anteilsübertragung vor der Eintragung der Gesellschaft (oder entsprechend einer Kapitalerhöhung) in das Unternehmensregister.
Rz. 76
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Geschäftsanteilen einer Sp. z o.o. bedarf nach polnischem Recht der Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften (Art. 180 HGG). Die Form ist Wirksamkeitsvoraussetzung und dient nicht lediglich Beweiszwecken. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift führt zur Nichtigkeit des Übertragungsvertrags. Erfolgt die Übertragung der Anteile in einem Vertrag, bei dem eine strengere Formvorschrift, also die notarielle Beurkundung, beachtet wird, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die Einhaltung strengerer, also nicht geforderter Formvorschriften, ist unschädlich.
Eine Ausnahme davon bildet die Übertragung von Geschäftsanteilen in einer online, aufgrund eines im elektronischen System zur Verfügung gestellten Musters gegründeten Sp. z o.o. In einer solchen Gesellschaft ist die Übertragung von Geschäftsanteilen auch mit Hilfe eines ebenfalls dafür im elektronischen System zur Verfügung gestellten Musters möglich. Die Willenserklärungen der Parteien sind mit qualifizierten elektronischen Unterschriften, sicheren Unterschriften oder persönlichen Unterschriften zu versehen.
Rz. 77
Von der Veräußerung, also Übertragung der Geschäftsanteile, ist die Verpflichtung zu einer Übertragung der Geschäftsanteile zu unterscheiden. Da es nach polnischem Zivilrecht kein Abstraktionsprinzip gibt, führt etwa ein Anteilskaufvertrag mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen grundsätzlich auch zur Übertragung der Anteile. Eine Aufteilung in Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Erfüllungsgeschäft (Übereignung der Anteile) findet nach polnischem Recht grundsätzlich nicht statt. Jedoch besteht auch im polnischen Wirtschaftsleben das Bedürfnis nach einer Trennung von Verpflichtung zur und Übertragung der Anteile. So kann es etwa im Interesse der Parteien liegen, sich bereits frühzeitig zu verpflichten, später die Geschäftsanteile an einer Sp. z o.o. zu übertragen, ohne die Übertragung bereits vornehmen zu wollen oder zu können. Praktisch am häufigsten sind dies Fälle einer ausstehenden Genehmigung, etwa einer kartellrechtlichen Freigabe oder der Zustimmung durch den Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder die Gesellschaft. Für Verpflichtungsverträge, welche die Übertragung der Anteile selbst noch nicht mit sich bringen, gilt die Formvorschrift des Art. 180 HGG nicht. Verpflichtungsverträge zur Übertragung von Sp. z o.o.-Anteilen müssen daher nicht schriftlich mit notariell beglaubigten Unterschriften geschlossen werden. Einfache Schriftform genügt hier. Dabei löst ein Verpflichtungsvertrag in einfacher Schriftform bei Nichterfüllung der Pflicht des Verkäufers zum Abschluss des Übertragungsvertrags nur Schadensersatzansprüche aus. Im Falle eines Verpflichtungsvertrags mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften kann der Käufer hingegen auch die Übertragung der Geschäftsanteile und damit die Erfüllung der Verpflichtung (klageweise) verlangen. Es empfiehlt sich daher unbedingt, auch Verpflichtungsverträge mit notariell beglaubigten Unterschriften zu schließen.
Rz. 78
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer polnischen Sp. z o.o. kann auch im Ausland erfolgen. So können Sp. z o.o.-Anteile etwa in Deutschland veräußert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die dingliche Übereignung der Anteile zwingend polnischem Recht unterliegen muss. Bei einem etwa in Deutschland geschlossenen Kaufvertrag, aufgrund dessen die Anteile übertragen werden, können also zwar die schuldrechtlichen Regelungen dem deutschen Recht unterworfen werden, die Regelungen über die Übertragung der Geschäftsanteile müssen jedoch zwingend dem polnischem Recht, insbesondere dem polnischen internationalen Privatrecht (IPR) unterliegen.
Rz. 79
Bei einer Übertragung der Geschäftsanteile an einer Sp. z o.o. im Ausland ist nach polnischem IPR entweder die polnische Formvorschrift für die Übertragung einzuhalten, d.h. der Vertrag ist schriftlich...