Rz. 138
Der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. kann vorsehen, dass diese einen Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bzw. beide dieser Organe hat. Bei Gesellschaften, in denen das Stammkapital einen Betrag von 500.000 PLN (ca. 111.000 EUR) übersteigt und die mehr als 25 Gesellschafter haben, muss ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bestellt werden. Beide Voraussetzungen (500.000 PLN Stammkapital, mehr als 25 Gesellschafter) müssen kumulativ vorliegen. Ist ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bestellt, kann der Gesellschaftsvertrag die persönliche Kontrolle durch die Gesellschafter ausschließen oder einschränken. Ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist, ein Liquidator, ein Abteilungs- oder Betriebsleiter, von der Gesellschaft beschäftigte Hauptbuchhalter und Rechtsanwälte, eine Person, die direkt einem Vorstandsmitglied oder einem Liquidator untersteht, sowie Vorstände oder Liquidatoren der abhängigen Gesellschaften oder Genossenschaften können nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission sein.
Rz. 139
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche durch Gesellschafterbeschluss berufen oder abberufen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Art der Berufung oder Abberufung bestimmen. In der Praxis wird deshalb beispielsweise geregelt, dass bestimmte Gesellschafter, welche meist eine bestimmte Mindestzahl an Stimmen halten müssen, eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern direkt ernennen dürfen. Regelt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für ein Jahr berufen. Sie sind wie Vorstandsmitglieder jederzeit abberufbar. Sollte für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch die Gesellschaft von Gesetzes wegen ein Beschluss des Aufsichtsrats verlangt werden, ist dieses Rechtsgeschäft ohne Beschluss des Aufsichtsrats nichtig.
Rz. 140
Auch die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche analog der Regelungen zum Aufsichtsrat berufen oder abberufen werden.
Rz. 141
Der Aufsichtsrat übt die ständige Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft in allen Bereichen ihrer Tätigkeit aus. Der Aufsichtsrat hat jedoch keine Befugnis, dem Vorstand verbindliche Weisungen zu erteilen, welche in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingreifen. Eine wichtige Funktion des Aufsichtsrats ist die Vertretung der Gesellschaft bei Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern, etwa beim Abschluss des Anstellungsvertrags oder bei der Kündigung des Vertrags, wenn das Vorstandsmitglied noch bestellt ist. Die besonderen Aufgaben eines Aufsichtsrats bestehen in der Prüfung des Lageberichts des Vorstands sowie des Jahresabschlussberichts für das vergangene Geschäftsjahr auf deren Übereinstimmung mit Büchern und Unterlagen sowie mit der faktischen Lage der Gesellschaft. Darüber hinaus prüft der Aufsichtsrat die Anträge des Vorstands bezüglich der Gewinnverteilung oder Deckung der Verluste. Zwecks Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat Dokumente der Gesellschaft prüfen, Berichte und Informationen von den Vorständen und Arbeitnehmern verlangen sowie den Stand des Vermögens der Gesellschaft verifizieren. Wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht anders regelt, kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats einzeln das Recht der Aufsicht ausüben.
Rz. 142
Der Gesellschaftsvertrag kann die Befugnisse des Aufsichtsrats erweitern, insbesondere die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte durch den Vorstand von einer Genehmigung des Aufsichtsrats abhängig machen. In der Rechtspraxis wird hiervon nicht selten insbesondere für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, etwa ab einem bestimmten Volumen, Gebrauch gemacht. Derartige, allein im Gesellschaftsvertrag verankerte Zustimmungserfordernisse machen jedoch ein Rechtsgeschäft, welches ohne die erforderliche Zustimmung abgeschlossen wurde, nicht unwirksam. Die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zieht jedoch u.U. eine Schadensersatzhaftung des Vorstands gegenüber der Gesellschaft nach sich.
Rz. 143
Die Aufgaben einer Revisionskommission bestehen in der Prüfung des Lageberichts des Vorstands sowie des Jahresabschlussberichts für das vergangene Geschäftsjahr. Darüber hinaus prüft die Revisionskommission die Anträge des Vorstands bezüglich der Gewinnverteilung oder Deckung der Verluste. Hat die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat, kann der Gesellschaftervertrag die Befugnisse der Revisionskommission erweitern.
Rz. 144
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, wenn bei der Aufsichtsratssitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Aufsichtsratsmitglieder geladen waren. Im Gesellschaftsvertrag können strengere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats geregelt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung in einer Weise teilnehmen, indem sie ihre Stimme schriftlich durch Vermittlung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds abgeben. Hierbei ha...