Rz. 22
Den Gesellschaftern der Sp. z o.o. ist gesetzlich ein weiter Spielraum eingeräumt, ihr Verhältnis zueinander und die Verhältnisse zur Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zu regeln. So finden sich in Gesellschaftsverträgen oftmals Regelungen zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Diese kann nur stattfinden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Anteilseinziehung regelt. Aus diesem Grund sehen die Gründer einer Sp. z o.o. oftmals bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit einer Anteilseinziehung vor. Dabei ist sowohl eine Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters (freiwillige Einziehung) als auch eine Einziehung ohne Zustimmung des Gesellschafters (Zwangseinziehung) möglich. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Zwangseinziehung müssen im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein. Die Einziehung eines Anteils bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, welcher auch die Rechtsgrundlage der Einziehung und die Höhe der Entschädigung bestimmen muss. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag auch bestimmen, dass ein Anteil im Falle des Eintritts einer bestimmten Bedingung ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung der Einziehung unterliegt. Es gelten dann die Vorschriften der Zwangseinziehung. Die Einziehung kann aus dem Reingewinn oder durch Herabsetzung des Stammkapitals – in diesem Fall im Wege eines Vorstandsbeschlusses und nicht eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung – erfolgen. Insbesondere bei Gesellschaften, an denen sich Finanzinvestoren für einen bestimmten, bereits vorhergesehenen Zeitraum beteiligen, findet man häufig sehr detaillierte Bestimmungen zur Einziehung ihrer Anteile und zur Berechnung der Entschädigung für die eingezogenen Anteile.
Rz. 23
Eine weitere, äußerst sinnvolle und empfehlenswerte Regelung, welche häufig in Gesellschaftsverträgen von Sp. z o.o. geregelt wird, ist die Möglichkeit einer Kapitelerhöhung ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag sieht in diesem Fall vor, dass das Stammkapital bis zu einer bestimmten Höhe, welche genau im Gesellschaftsvertrag angegeben sein muss, und bis zu einem bestimmten Datum, welches ebenfalls genau definiert sein muss, ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann. Diese schnelle und kostengünstige Möglichkeit bietet sich etwa an, wenn eine Bank vor Gewährung eines Kredites an die Gesellschaft auf eine Erhöhung des Stammkapitals besteht. Diese kann kurzfristig durchgeführt werden, ohne auf eine notarielle Änderung des Gesellschaftsvertrags warten zu müssen. Ein aufgrund einer Mustersatzung geschlossener Gesellschaftsvertrag kann im Rahmen der änderungsfähigen Regelungen, darunter die Höhe des Stammkapitals, auf der Grundlage eines Musterbeschlusses, der im elektronischen System zur Verfügung gestellt wird, geändert werden. Zwar kommt es in diesem Fall zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, allerdings entfällt dann die Pflicht der Erstellung eines Protokolls durch einen Notar.
Rz. 24
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag auch Sonderrechte für einzelne Gesellschafter oder unterschiedliche Stimmrechte vereinbaren. So kann etwa das Vorrecht der bestehenden Gesellschafter zur Übernahme von neuen Anteilen bei einer Kapitalerhöhung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Rz. 25
Die Gesellschafter können auch die Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag regeln. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, entfällt auf jeden Anteil mit gleichem Nominalwert eine Stimme. Bei Anteilen mit ungleichem Wert entfällt mangels anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag auf jede 10 PLN des Nominalwertes der Anteile eine Stimme. Den Gesellschaftern bleibt es jedoch unbenommen, im Gesellschaftsvertrag etwas anderes zu regeln. Ungleichbehandlungen im Bereich des Stimmrechts dürfen jedoch nur Anteile mit gleichem Nominalwert betreffen. Eine Bevorrechtigung hinsichtlich des Stimmrechts darf dem Bevorrechtigten außerdem nicht mehr als drei Stimmen pro Anteil zuerkennen.
Rz. 26
Auch im Hinblick auf ihre sonstigen Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter gem. Art. 174 HGG frei darin, diese im Gesellschaftsvertrag nach ihrem Willen zu regeln. Sieht der Vertrag keine besonderen Bestimmungen vor, haben alle Gesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten. Möchten die Gesellschafter Anteile mit besonderen Rechten ausstatten (bevorrechtigte Anteile), müssen diese Rechte im Gesellschaftsvertrag beschrieben sein. Eine derartige Bevorrechtigung kann u.a. etwa die Gewinnverteilung oder die Art der Beteiligung bei der Verteilung des Vermögens im Falle der Liquidation der Gesellschaft betreffen.
Rz. 27
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag die Gewährung von besonderen Rechten auch vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von der Erfüllung zusätzlicher Leistungen zugunsten der Gesellschaft abhängig machen.