Rz. 11

Bei der Gründung einer Sp. z o.o. bedarf es insofern staatlicher Mitwirkung, als der Gründungsvertrag von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft anschließend im Unternehmensregister einzutragen ist. Das Unternehmensregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der ausschließlich elektronisch zu stellen ist. Zuständig ist das für den Sitz der Gesellschaft örtlich zuständige Registergericht. Es ist möglich, eine Sp. z o.o. online zu gründen, also nicht vor einem Notar, wenn hierzu eine vorgegebene Mustersatzung genutzt wird. Das Verfahren ist schnell und kostengünstig. Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen dann aber der notariellen Beurkundung. Auch muss jede der an der Online-Gründung beteiligten Personen auf einem speziell für die Gründungen errichteten Internetportal (https://ekrs.ms.gov.pl/s24/) ein Konto haben sowie die Möglichkeit der Leistung einer elektronischen Unterschrift. Daher erfolgt in der Praxis die Gründung einer Sp. z o.o. doch meist im Wege der notariellen Beurkundung eines zuvor abgestimmten Gesellschaftsvertrags.

 

Rz. 12

Die Errichtung einer Sp. z o.o. bedarf keiner staatlichen Genehmigung. Zu unterscheiden hiervon ist jedoch die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit durch die Sp. z o.o. Letztere kann genehmigungsbedürftig sein. So bedarf es etwa für die Gründung einer Sp. z o.o. zur Ausübung eines Lkw-Transportgewerbes keiner Genehmigung. Die Ausübung des Transportgewerbes jedoch ist von der Erteilung einer Konzession abhängig.

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