Rz. 41
Bereits der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter vorsehen, so dass es hierzu keiner späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag die genaue Höhe, bis zu welcher das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann, sowie das genaue Datum, bis zu welchem die Erhöhung erfolgen muss, benennen. Diese kostengünstige und flexible Möglichkeit, kurzfristig durch Gesellschafterbeschluss das Kapital zu erhöhen, hat sich in der Praxis bewährt. Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung ist daher empfehlenswert.
Rz. 42
Sieht der Gesellschaftsvertrag die Erhöhung des Stammkapitals durch Gesellschafterbeschluss nicht vor, kann eine Erhöhung des Stammkapitals nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Dies setzt eine notarielle Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags (ausgenommen eine Gesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag online geschlossen wurde) sowie eine Anmeldung der Änderung zum Unternehmensregister voraus. Im Fall von online gegründeten Gesellschaften kann eine Erhöhung des Stammkapitals auch online, ohne notarielle Beurkundung, und zwar aufgrund der vorgegebenen Mustersatzung, erfolgen. Eine Deckung des erhöhten Stammkapitals durch Sacheinlagen ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen. Eine Kapitalerhöhung ist mit Eintragung im Unternehmensregister wirksam.
Rz. 43
Die Erhöhung des Stammkapitals erfolgt entweder durch Erhöhung des Nominalwertes der bestehenden Anteile oder durch Ausgabe neuer Anteile. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile, haben mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag die bisherigen Gesellschafter das Vorrecht zur Übernahme dieser neuen Anteile proportional zu ihren bisherigen Anteilen. Das Vorrecht ist innerhalb eines Monats vom Tag der Aufforderung zu dessen Ausübung auszuüben. Die Erklärung der Übernahme der neuen Anteile durch die bisherigen Gesellschafter ist im Falle einer Erhöhung des Stammkapitals durch Beschluss der Gesellschafter von den Gesellschaftern schriftlich zu erklären. Bei einer Übernahme von Anteilen, welche aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, also aufgrund einer notariellen Urkunde, erfolgen, ist die Übernahmeerklärung der Gesellschafter notariell zu beurkunden. Übernimmt ein neuer Gesellschafter die aus einer Kapitalerhöhung entstandenen Anteile, muss seine Erklärung sowohl den Beitritt zur Gesellschaft als auch die Übernahme der Anteile zum festgesetzten Nominalwert enthalten. Seine Erklärung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Bei online gegründeten Gesellschaften, deren Stammkapitalerhöhung zwar mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, allerdings online (aufgrund Musterbeschlusses) erfolgt, ist die Übernahmeerklärung – sowohl eines bisherigen als auch eines der Gesellschaft beitretenden Gesellschafters – online, mit qualifizierter elektronischer Unterschrift, abzugeben. Eine notarielle Beurkundung findet in diesem Fall nicht statt.
Rz. 44
Das polnische GmbH-Recht sieht auch die Möglichkeit einer Erhöhung des Stammkapitals aus Mitteln der Gesellschaft vor, wenn der Gesellschaftsvertrag zu diesem Zweck Mittel aus den Rücklagen oder Kapitalreserven, welche aus dem Gewinn der Gesellschaft gebildet wurden, bestimmt. In diesem Fall stehen den Gesellschaftern die neuen Anteile proportional zu ihren bisherigen Anteilen zu, ohne dass es einer ausdrücklichen Übernahme bedarf. Entsprechendes gilt bei der Erhöhung des Nominalwertes der bisherigen Anteile.
Rz. 45
Die gesetzlichen Vorschriften über den Nominalwert der Anteile, die vollständige Einzahlung auf das Stammkapital und über Sacheinlagen etc. gelten für die Erhöhung des Stammkapitals entsprechend. Auch bei der Erhöhung des bestehenden Stammkapitals fällt eine Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (PCC) in Höhe von 0,5 % der Kapitalerhöhung (ausgenommen Kapitalerhöhungen aus nicht zurückgezahlten Nachschüssen oder Gesellschafterdarlehen, die mit PCC bereits besteuert waren, sowie Kapitalerhöhungen nach einer früheren Kapitalherabsetzung infolge der von einer Gesellschaft getragenen Verluste, sofern die Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach einer solchen Kapitalherabsetzung erfolgt) an. Diese ist innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung der Kapitalerhöhung zu zahlen. Steuerschuldner ist hier die Gesellschaft.
Rz. 46
Die Erhöhung des Stammkapitals ist wiederum vom Vorstand zum Unternehmensregister anzumelden. Der Vorstand hat der Anmeldung den Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals, die Erklärung über die Übernahme von Anteilen am erhöhten Stammkapital sowie die Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass die Einlage auf das erhöhte Stammkapital vollständig geleistet wurde, beizufügen. Beide Erklärungen entfallen, wenn die Erhöhung des Stammkapitals aus eigenen Mitteln der Gesellschaft erfolgt. Die Erhöhung des Stammkapitals erfolgt dann mit der Eintragung in das Register.