Begriff

Als Policendarlehen bezeichnet man Darlehen der Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer, bei denen die Police der Lebensversicherung, d. h., die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag zur Sicherung der Darlehensforderung eingesetzt werden. Steuerlich werden den Policendarlehen Kredite einer Bank (aber auch eines anderen, ggf. privaten Darlehensgebers) gleichgestellt, wenn zur Sicherung die Ansprüche aus der Lebensversicherung abgetreten werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die steuerlichen Auswirkungen einer schädlichen Beleihung eines LV-Vertrags waren in § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 geregelt. Diese Bestimmungen sind in Altfällen weiterhin anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, dritte Variante bzw. drittes und viertes Semikolon).

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