Rz. 115
Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren. Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solches von Amts wegen (Art. 1864–1968 CC) oder durch gerichtliches Verfahren (Art. 1869–1873 CC) – sind eigene Regeln über das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft vorgesehen; diese werden im Folgenden daher nicht zusammenhängend, sondern jeweils in Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Anerkennungsgrund dargestellt.
Rz. 116
Zunächst besteht für ein während der Ehe geborenes oder empfangenes Kind die Vermutung, dass es den Ehemann der Mutter zum Vater hat (Art. 1826 CC – Presunção de paternidade, Vaterschaftsvermutung). Nach Art. 1798 CC gilt das Kind als gezeugt (Zeitpunkt der Empfängnis) in den ersten 120 Tagen der 300 Tage vor der Geburt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch bei Vorliegen einer Putativehe (Art. 1827 CC), nicht dagegen für "vor der Eheschließung empfangene Kinder" nach Maßgabe des Art. 1828 CC und nicht für "nach Ablauf von 300 Tagen seit … dem Ende des Zusammenlebens empfangene Kinder" (Art. 1829 CC) sowie bei Nichtangabe der Vaterschaft bei Anzeige der Geburt durch die Mutter (Art. 1832 Abs. 1 und 2 CC). Zu diesen drei letztgenannten Fällen sind mit den Art. 1831, 1832 Abs. 6 CC Gegenausnahmen vorgesehen, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Vaterschaftsvermutung wiederauflebt. Berichtigungen von unvollständigen oder fehlerhaften Beurkundungen der Vaterschaft sind nach Art. 1836, 1837 CC zulässig.
Rz. 117
Das Recht zur Anfechtung der (nach Art. 1826 CC vermuteten) Vaterschaft bestimmt sich nach Art. 1838–1846 CC. Das Anfechtungsrecht steht dem Ehemann der Mutter, dieser selbst oder dem Kind zu. Vom Kläger ist dann zu beweisen, dass die Vaterschaft des Ehegatten der Mutter den Umständen nach offensichtlich unwahrscheinlich ist (Art. 1838 und Art. 1839 Abs. 1 und 2 CC). Ausdrücklich nicht erlaubt ist die Begründung der Vaterschaftsanfechtung damit, dass eine künstliche Befruchtung vorliege, wenn der klagende Ehegatte in diese eingewilligt hat (Art. 1839 Abs. 3 CC). Sonderregeln bestehen für die Anfechtung der Vaterschaft zu dem vor der Eheschließung empfangenen Kind (Art. 1840 CC). Zudem ist eigens die Klage der Staatsanwaltschaft vorgesehen – und zwar auf Begehren dessen, der sich als Vater des Kindes bezeichnet. Dem geht eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht voraus, woraufhin dann – bei positiver Prüfung – das Verfahren vom Gericht an die Staatsanwaltschaft übersandt wird. Die Klagefristen für die Vaterschaftsanfechtung sind – je nach Klagebefugtem – unterschiedlich: Der insoweit einschlägige Art. 1842 CC wurde 2009 geändert und damit die Klagefristen verlängert. Für den Ehemann gelten längstens drei (zuvor: zwei) Jahre ab Kenntniserlangung von Umständen, die für seine Nichtvaterschaft sprechen; für die Mutter drei (zuvor: zwei) Jahre ab der Geburt; für das Kind bis zu zehn Jahren (zuvor: bis zu einem Jahr) nach Erreichen der Volljährigkeit oder der Emanzipation oder spätestens drei Jahre (zuvor: ein Jahr) nach Kenntniserlangung von Umständen, die gegen die Vaterschaft des Ehegatten der Mutter sprechen (Art. 1842 CC).
Rz. 118
Für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind bestimmt sich die Feststellung der Vaterschaft nach den Art. 1847–1873 CC. Im Grunde ist hier nahezu ein Gleichklang zur Regelung über die Feststellung der Mutterschaft festzustellen – nämlich zunächst durch freiwilliges Anerkenntnis (Perfilhação; Art. 1849–1863 CC). Anerkennen darf nur, wer mindestens 18 Jahre alt, weder vollständig entmündigt noch offenkundig geisteskrank ist (Art. 1850 CC). Die Anerkennung ist eine persönliche, bedingungs- und befristungsfeindliche (Art. 1852 CC) Willenserklärung; sie erfolgt gegenüber dem Standesbeamten, durch Testament, öffentliche notarielle Urkunde oder durch gerichtlichen Beschluss (Art. 1853 CC). Sie kann zu jedem Zeitpunkt, d.h. vor oder nach der Geburt, selbst noch nach dem Tod des Kindes, vorgenommen werden (Art. 1854 CC). Zudem ist das Anerkenntnis unwiderruflich (Art. 1858 CC). Sofern es sich aber um ein nicht der Wahrheit entsprechendes Anerkenntnis handelt, ist es jederzeit vor Gericht anfechtbar, selbst nach dem Tod des anerkannten Kindes. Zur Anfechtung berechtigt sind der Anerkennende, der als Kind Anerkannte, jede andere Person, die ein moralisches oder vermögensrechtliches Interesse an der durchdringenden Anfechtung hat, wie etwa Erben oder auch die Mutter, und schließlich auch die Staatsanwaltschaft (Art. 1859 CC). Das infolge Irrtums über die Umstände der Vaterschaft oder unter Zwang erklärte Anerkenntnis kann von dem Anerkennenden indes nur innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung des I...