Rz. 28
Das portugiesische Ehegüterrecht enthält keinen Typenzwang (siehe Rdn 24). Zwar richten sich die Eigentumsverhältnisse der Eheleute an den einzelnen Vermögensgegenständen nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Güterstand. Die Verwaltung des Vermögens und die Haftung der Eheleute gegenüber Dritten ist dagegen unabhängig und gesetzessystematisch auch vor den Regelungen über die Güterstände in den Art. 1678–1689 CC (Verwaltung) bzw. Art. 1690–1697 CC (Schulden und Haftung) geregelt. Von diesen im Wesentlichen nicht disponiblen Bestimmungen seien folgende Grundsätze erwähnt:
Rz. 29
Das gemeinsame Vermögen wird grundsätzlich von den Ehegatten gemeinsam verwaltet (Art. 1678 Abs. 3 Hs. 2 CC); das eigene Vermögen verwaltet jeder selbst (Art. 1678 Abs. 1 CC). Nur bei ausdrücklicher Beauftragung und bei der "Notverwaltung" wird ein Ehegatte auch hinsichtlich des Eigenvermögens des anderen tätig (Art. 1678 Abs. 2 lit. g bzw. Art. 1679 CC [Vorsorgliche Verwaltungsmaßnahmen – Providências administrativas]). Ausnahmen von der gemeinsamen Verwaltung sind in Art. 1678 Abs. 2 lit. a–f CC vorgesehen. So verwaltet jeder Ehegatte – neben seinem eigenen Vermögen – auch den Ertrag seiner Arbeit, seine Urheberrechte, voreheliches Vermögen oder während der Ehe erhaltene Schenkungen und angefallene Erbschaften – auch dann, wenn sie güterrechtlich in das gemeinsame Vermögen fallen. Die Norm trägt damit rein praktischen Bedürfnissen der Handhabung im täglichen Leben Rechnung. Doch ist der das gemeinsame Vermögen bzw. das Vermögen des anderen verwaltende Ehegatte zur Rechnungslegung über seine Verwaltung verpflichtet (Art. 1681 CC).
Rz. 30
Als Schutzvorschriften für den Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der Familie sind folgende Regeln zu begreifen: Für die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen und Handelsgeschäften ist grundsätzlich die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich – nicht jedoch im Fall der Gütertrennung (Art. 1682-A CC). Sofern das Mietverhältnis der ehelichen Wohnung von einer Verfügung o.Ä. betroffen ist, bedarf es – bei jedem Güterstand – nach Art. 1682-B CC stets der Zustimmung beider Ehegatten, so für den Rücktritt vom oder die Kündigung des Mietvertrages, für die Abtretung der Mieterstellung und auch für die Untervermietung. Schließlich darf die Ausschlagung (bzw. Ablehnung – Repúdio) einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses nur mit Zustimmung beider Ehegatten vorgenommen werden (Art. 1683 Abs. 2 CC). Die in diesen Fällen geforderte vorherige Zustimmung muss für jede Handlung gesondert erfolgen (Art. 1684 CC). Unterbleibt sie, kann der übergangene Ehegatte die Verfügung binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung hiervon, längstens jedoch bis zu drei Jahren seit Vornahme der Handlung, anfechten (Art. 1687 CC). Das Rechtsgeschäft wird durch Anfechtung rückwirkend unwirksam; Empfangenes ist zurückzugeben bzw. dessen Wert zu erstatten.
Rz. 31
Testamentarisch kann jeder Ehegatte nur über seine Hälfte am gemeinsamen Vermögen verfügen, Art. 1685 Abs. 1 CC.
Rz. 32
Die Haftung für Schulden ist im Grunde ebenfalls unabhängig vom Güterstand geregelt. Zunächst sind beide Ehegatten befugt, Schulden einzugehen – auch ohne Zustimmung des anderen (Art. 1690 CC). Gemeinsam haften beiden Ehegatten für folgende Positionen (Art. 1691 ff. CC) – und zwar zunächst mit dem gemeinsamen Vermögen, dann – ergänzend – mit eigenem Vermögen (im Güterstand der Gütertrennung allerdings findet eine gesamtschuldnerische Haftung nicht statt, Art. 1695 Abs. 1 bzw. 2 CC): für Verbindlichkeiten,
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die vor oder nach der Eheschließung von beiden gemeinsam oder von einem mit Zustimmung des anderen eingegangen werden; |
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die vor oder nach der Eheschließung von einem der Ehegatten zur Bestreitung der gewöhnlichen Lasten des Familienlebens eingegangen werden; |
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die während des Bestehens der Ehe von dem "verwaltenden" Ehegatten zum gemeinsamen Nutzen eingegangen werden, sofern sie sich innerhalb der gewöhnlichen Vermögensverwaltung bewegen; |
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die aus dem Handelsbetrieb eines der Ehegatten erwachsen, sofern nicht Gütertrennung vereinbart ist (Art. 1691 Abs. 1 lit. d CC); |
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für Schulden, die gemeinsames Vermögen belasten (Art. 1694 CC). |
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Bei Gütergemeinschaft zudem: für voreheliche Schulden, sofern diese zum gemeinsamen Nutzen eingegangen sind (Art. 1691 Abs. 2 CC). |
Rz. 33
Eine persönliche Haftung des jeweiligen Ehegatten allein ist für die ohne Zustimmung des anderen eingegangenen Schulden vorgesehen – ausgenommen die zur Deckung der gewöhnlichen Lasten des familiären Lebens sowie die zum gemeinsamen Nutzen; des Weiteren für aus Straftaten begründete Schulden und die persönlichen Schadensersatzverpflichtungen, Erstattungen, Gerichtskosten oder Geldstrafen (Art. 1692 CC). Grundsätzlich Gleiches gilt für Schulden, Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse; hierfür haftet nur der annehmende Ehegatte, es sei denn, dass nach dem vereinbarten Güterstand das so erlangte Vermögen in das gemeinsame Vermögen fallen soll – dann ist auch ...