Rz. 16
Für Portugiesen besteht selbstverständlich auch im Ausland die Möglichkeit, wirksam die Ehe zu schließen. So kann die Ehe außerhalb Portugals in der Form eingegangen werden, die durch das Recht am Eheschließungsort vorgeschrieben ist (Art. 50 CC – “lex loci‘). Dabei richtet sich die Ehefähigkeit – wie auch die Fähigkeit zum Abschluss eines Ehevertrages vor Eingehung der Ehe (Convenção antenupcial) – nach dem Personalstatut eines jeden der Eheschließenden (Art. 49 CC). Portugiesen können im Ausland auch nach portugiesischem Recht die Ehe schließen – nämlich vor den diplomatischen oder konsularischen Vertretern des portugiesischen Staates oder vor den Amtsträgern der katholischen Kirche (Art. 161 CRC [ZRG]). Dann ist jeweils zunächst auch das Aufgebotsverfahren (Vorverfahren) durchzuführen (Art. 152 CRC für die katholische Ehe im Ausland).
Rz. 17
In beiden Fällen – Eheschließung nach ausländischem Ortsrecht oder im Ausland nach portugiesischem Recht – hat der (portugiesische) Ehewillige jeweils seine Ehefähigkeit nachzuweisen. Hierzu kann derjenige, der seinen Aufenthalt in Portugal hat, aber im Ausland heiraten möchte, die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beim nationalen (portugiesischen) Amt des Zivilregisters beantragen. Der Ehewillige erhält dann die Bescheinigung, und ein Doppel wird dem für die Eheschließung zuständigen (ausländischen) Amt übersandt (Art. 163 Abs. 1–3 CRC). Für den ehewilligen Portugiesen mit Aufenthalt im Ausland ist für die Durchführung des Vorverfahrens die diplomatische oder konsularische Vertretung Portugals zuständig (oder, wenn er gleichwohl in der Heimat – in Portugal also – heiraten möchte, das Zivilregisteramt in Portugal; Art. 163 Abs. 4 CRC). Auslandseheschließungen von Portugiesen bedürfen, um Rechtswirkungen entfalten zu können, stets – wie im portugiesischen Inland geschlossene auch – der Eintragung in ein hierfür bestimmtes Buch des zuständigen portugiesischen Konsulats (Art. 184 ff. CRC).
Rz. 18
Wie bei Spaniern in Deutschland stellt sich auch bei hier lebenden Portugiesen die Frage, ob die katholische Trauung allein zulässig ist und Rechtswirkungen entfalten kann. Dies ist aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts zur Form von Rechtsgeschäften nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB unzweifelhaft zu bejahen. Denn danach kann die Ehe entweder in den Formen des Rechts geschlossen werden, das über die sachlichen Voraussetzungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts, hier also der Eheschließung, entscheidet, oder in der Ortsform. Für die portugiesischen Eheschließungswilligen in Deutschland bedeutet dies, ihr portugiesisches Heimatrecht sieht die katholische Trauung als eine der beiden nach Art. 1587 CC vorgesehenen Arten der Eheschließung vor; also ist mit der kirchlichen Trauung die Ehe geschlossen – Wirkungen entfaltet diese wie auch die zivile Ehe freilich erst mit Eintragung in das vorerwähnte Buch des zuständigen portugiesischen Konsulats (Art. 184 ff. CRC). Dass in Deutschland die kirchliche Trauung allein als wirksame Eheschließung nicht anerkannt ist, ändert für die portugiesischen Eheschließenden nichts.