Rz. 23
Am 29.1.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) in Kraft getreten. Haben die Ehegatten eine Rechtswahl nicht getroffen, unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten nicht bestimmen oder haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, wird auf die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung als Abgrenzungsmerkmal zurückgegriffen. In meisten Fällen von nach Portugal verziehenden Deutschen dürfte es in der Praxis danach bei der Anwendung des deutschen Ehegüterrechts bleiben. Auch portugiesische Paare, die nach Deutschland verziehen, haben zumeist zunächst in Portugal gelebt und dort die Ehe geschlossen, so dass portugiesisches Recht zur Anwendung kommt.
Rz. 24
Für Ehegatten, die vor dem 29.1.2019 geheiratet haben, findet Art. 52 ff. CC Anwendung. Nach portugiesischem Recht unterliegt die Ehewirkung in erster Linie dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes Anwendung. Wenn es auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz gibt, dann findet das Recht des Landes Anwendung, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist.
Praxishinweis:
Zumeist heiraten deutsch portugiesische Paare in Portugal, um auch den kirchlichen Segen zu erhalten. Oftmals geben diese Paare als ersten Wohnsitz eine portugiesische Adresse an, obwohl der tatsächliche erste Wohnsitz in Deutschland liegt. Das hat Folgen für das Erbstatut. Der portugiesische Notar prüft den Ort der Eheschließung und die Angabe der ersten gemeinsamen Wohnadresse, mit der Folge, dass im Todesfall das portugiesische Güterrecht angewendet wird, mit teils überraschenden Folgen für die Erbquote.
Rz. 25
Bei Anwendung des portugiesischen Ehegüterrechts können – anders als im deutschen Recht – Vereinbarungen über den Güterstand grundsätzlich nur vor der Eheschließung (convenções antenupciais, Art. 53 Abs. 1 CC) geschlossen werden. Nach der EuGüVO gibt es gem. Art. 22 Wahlmöglichkeiten, die allerdings aktiv ausgeübt werden müssen. Grundsätzlich geht das portugiesische Recht von der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts aus.