Rz. 54

Von der Gründung der GmbH angefangen sind jede Satzungsänderung bis zum Beschluss der Auflösung der Gesellschaft und Beendigung der Liquidation registrierungspflichtige Tatsachen. Registerpflichtig sind ebenso alle Veränderungen bzw. Tatsachen, die in Zusammenhang mit den Geschäftsanteilen stehen, wie z.B. die Vereinheitlichung oder Abtretung von Anteilen, deren Belastung oder Verpfändung sowie Veränderungen bei den Gesellschaftern (Ehestand, Güterstand, Tod, Erben).

 

Rz. 55

Alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Anmeldung bei dem zuständigen Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach deren Durchführung. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt i.d.R. durch Rechtsbesorger, Rechtsanwälte oder Notare mit einer speziellen Anmeldeberechtigung für das Internet.

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